Internationale Rechte und EZA-Leitlinien
WIDE beruft sich in der Arbeit unter anderem auf…
- OECD DAC: Empfehlung zur Geschlechtergleichstellung und dem Empowerment von allen Frauen und Mädchen in Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe (2024)
- die Guidelines für die Implementierung des EU Gender Action Plans in die österreichische Entwicklungszusammenarbeit (2024-2030)
- die Allgemeine CEDAW-Empfehlung Nr. 39 zu den Rechten indigener Frauen und Mädchen (2022)
- den EU-Gender-Action-Plan III (2021-2025), hin zu einer geschlechtergerechten Welt; gültig für die Außenpolitik und die Entwicklungszusammenarbeit der EU
- das ILO-Übereinkommen 190 zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (2019)
- die Allgemeine CEDAW-Empfehlung Nr. 37 zu geschlechtsspezifischen Dimensionen bei der Katastrophenvorsorge im Kontext des Klimawandels (2018)
- die Allgemeine CEDAW-Empfehlung Nr. 34 zu Frauen am Land (2016)
- den Allgemeinen Kommentar Nr. 22 des UN-Komitees über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit (2016)
- die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, von denen speziell Ziel 5 der Geschlechtergleichstellung und dem Empowerment von Mädchen und Frauen gewidmet ist (2015)
- die Allgemeine CEDAW-Empfehlung Nr. 30 zu Frauen in Konfliktprävention, Konflikten und Post-Konflikt-Situationen (2013)
- die Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011), in welcher in Artikel 62 der Schutz vor Gewalt gegen Frauen im Rahmen von Entwicklungsprogrammen eingefordert wird
- das ILO-Übereinkommen 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (2011)
- den Allgemeinen Kommentar Nr. 20 des UN-Komitees über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2009) zu Nicht-Diskriminierung in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierungen
- OEZA-Grundlagen-Papiere zur Geschlechtergleichstellung
- die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen einer wirkungsorientierten öffentlichen Haushaltsführung (d.h. „Gender Budgeting“), verankert in der österreichischen Bundesverfassung (Bundesverfassungsgesetz Artikel 13 Abs.3 und Artikel 54 Abs. 8 und 9; ab 2009) und im Bundeshaushaltsgesetz 2013
- die im EU-Vertrag von Lissabon (2009) verankerte EU-Grundrechte-Charta mit Artikel 23 (Gleichheit von Männern und Frauen), sowie den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV 2009), wonach laut Artikel 8 die EU bei allen Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern
- die Doha-Declaration on Financing for Development (2008), insbesondere Absatz 2 und 4 (Gender Equality als Menschenrecht) und Absatz 19 (Frauenrechte, Zugang zu ökonomischen Ressourcen, Gender-Budgeting)
- die OECD DAC Guiding Principles for Aid Effectiveness, Gender Equality and Women´s Empowerment (2008)
- die Internationale Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006), mit Artikel 6 zu Frauen mit Behinderungen, und Artikel 16 zum Schutz vor Ausbeutung und Gewalt
- die Leitlinie der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit zu Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen (2006/2010) (nicht mehr online abrufbar)
- den „Europäischen Konsens für die Entwicklung“ (2005), in dem die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Ziel verankert ist (Absatz 11, 19) und in welchem die Verpflichtung zur Bereitstellung von 0,7% des BNE für EZA mit einem Stufenplan bis 2015 erneuert wird (Absatz 23)
- das im österreichischen Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (2003) formulierte Prinzip der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern
- die Millenniumsentwicklungsziele (2000), insbesondere Ziel 3 (Gleichstellung der Geschlechter) und Ziel 5 (Senkung der Müttersterblichkeit)
- die OECD DAC Guidelines on Gender Equality and Women´s Empowerment in Development Co-operation (1998)
- die „Aktionsplattform von Peking„, das Schlussdokument der 4. UN-Weltfrauenkonferenz (1995)
- das fortschrittliche Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz zu Bevölkerung und Entwicklung (1994)
- die Konvention über Biodiversität mit der Anerkennung der Rolle, die Frauen beim Erhalt von Biodiversität spielen, in der Präambel (1993)
- die für Frauenrechte zentrale UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – CEDAW (1979)
- alle (weiteren) internationalen Menschenrechtskonventionen
- die ILO-Arbeits- und Sozialstandards
- und – last but not least – die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)